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Art. 14 GvD 117/2017

Gemäss Art. 14 des Gesetzesdekrets 117/2017 werden unter folgendem Link die Informationen über etwaige Bezüge, Vergütungen oder Gegenleistungen in jeglicher Form veröffentlicht, die den Mitgliedern der Verwaltungs- und Kontrollorgane, den Führungskräften und den Mitgliedern zugeschrieben werden.

Art. 14 GvD 117/2017

Archiv Art. 14 GvD 117/2017

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Art. 14 GvD 117/2017 - 2021

Art. 14 GvD 117/2017 - 2020

„Ihr sollt nie versuchen, den Körper zu heilen, ohne die Seele zu heilen. Denn der Teil kann nur gesund sein, wenn das Ganze gesund ist“.
Platon (427 – 348 v.Ch.)
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